Bei Zentralheizungen muss ab Januar 2014 der bei der Warmwasserzeugung benötigte Energieanteil mittels eines Wärmezählers erfasst werden
Änderung der HKVO-Vorschrift seit 01.01.2014
Seit 01.01.2009 ist die Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft. Mit der Neufassung der HKVO muss laut § 9 Abs. 2 seit 01.01.2014 der Energieanteil für die Warmwasserbereitung direkt mit einem Wärmezähler gemessen werden. Dies betrifft alle sogenannten verbundenen Heizungsanlagen. Dies sind Heizungssysteme, bei denen der Heizkessel mit dem Warmwasserbereiter verbunden ist, z. B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo Heiz- und Warmwasserkosten mit zwei und mehr Einheiten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten, von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
Inhalt
Grund der Nachrüstpflicht
Der Grund für die Einbaupflicht ist die wachsende Bedeutung des Energieanteils der Warmwasserbereitung für den Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden angesichts des insgesamt sinkenden Heizenergieanteils. Neubauten müssen gemäß der EnEV errichtet werden und viele Bestandsgebäude werden energetisch ertüchtigt und mit entsprechenden Isolierungen, neuen Fenstern usw. saniert. Dies führt zu einem anteilig größeren Energieanteil für die Warmwasserbereitung.
Mit dem Einbau des zusätzlichen Zählers soll die exakte Energiemenge für die Warmwasserbereitung ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine größere Transparenz, neben einer gerechteren Abrechnung und ein verändertes Nutzerverhalten durch stärkere Anreize für einen sparsameren Umgang mit dem Energieeinsatz in Bestandsgebäuden.
Heizkostenverordnung § 9 Abs. 2Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist seit dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge bei Anlagen mit Heizkesseln nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen |
Seit 01.01.2014 ist die Regelung gültig!
Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung wurde bisher oft rechnerisch über einen Wasserzähler in der Speicherzulaufleitung oder über die Summe der Warmwasserzähler ermittelt. Dies ist mit der neuen Verordnung nach Ende der Übergangsfrist seit 01.01.2014 nicht mehr zulässig und ein Wärmezähler zur Erfassung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung muss eingebaut werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nachrüstung eines Wärmezählers aus baulichen oder technischen Gründen zu teuer ist. Zur Messung des Warmwasserverbrauchs sind weiterhin Warmwasserzähler erforderlich.
Verbrauchsmessung Raumheizung mit Wärmezählern
Wenn der Heizenergieanteil der Wohnungen mitWärmezählern gemessen wird, reicht es aus, einen Wärmezähler in die Speicherladeleitung nachzurüsten.
Verbrauchsmessung Raumheizung mit Heizkostenverteilern
Sind die Heizkörper der Wohnungen mitHeizkostenverteilern ausgestattet, wird empfohlen einen Wärmezähler für den Heizenergieanteil und einen Wärmezähler in die Speicherladeleitung einzubauen. Mit dieser Lösung ist eine HKVO-konforme Abrechnung gewährleistet.
Wärmezähler für Speichermessung
Die Messung der Wärmepumpe und Speicherladeleitung stellt besondere Anforderungen an die Messtechnik. Empfohlen sind Wärmezähler mit kurzen Messzyklen.
Der Ultraschallwärmezähler Ultramess® H ist auf Grund seines besonders niedrigen Druckverlustes und dem kurzen Messzyklus besonders gut geeignet.
Auslegungshilfe
Wichtig für die exakte Messung ist ein richtig dimensionierter Wärmezähler. Ein unter- oder überdimensionierter Wärmezähler kann zu fehlerhaften Messergebnissen führen.
Die gängigste Methode ist den Wärmezähler nach der Leistung der Speicherladepumpe auszulegen. Anhand der Typenbezeichnung und des zugehörigen Datenblattes lässt sich der Volumenstrom der Pumpe bestimmen und der dazu passende Wärmezähler bestimmen. Sind keine Angaben zur Pumpe vorhanden dienen die unverbindlichen Richtgrößen als erste Orientierungshilfe.
Speicher 100/200 l | Speicher 300 l | Speicher 400 l | Speicher 500 l | Speicher 750/1000 l | |
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Leitung DN |
Wärmezähler Qn m³/h |
Wärmezähler Qn m³/h |
Wärmezähler Qn m³/h |
Wärmezähler Qn m³/h |
Wärmezähler Qn m³/h |
20 (¾") | 1,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | - |
25 (1") | 1,5 | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 3,5 |
32 (1¼") | - | - | 2,5 | 3,5 | 6,0 |
40 (1½") | - | - | - | 6,0 | 10 |
50 (2") | - | - | - | - | 10 |
Wenn Speichergröße und Pumpe unbekannt sind besteht die Möglichkeit sich an der Anzahl der Wohneinheiten zu orientieren, die genannten Größen stellen eine Orientierungshilfe dar.
Anzahl Wohneinheiten | 1-3 | 4-6 | 7-15 | 16-30 | 31-80 | 81-150 |
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Wärmezähler Qn m³/h | 1,5 | 1,5 | 2,5 | 3,5 | 6 | 10 |
Häufig gestellte Fragen / FAQ
Ab wann tritt die Regelung in Kraft?
Den Einbau sollten Sie bereits seit spätestens 31.12.2013 vorgenommen haben. Bitte informieren Sie ggf. den WDV/Molliné Abrechnungsservice über den vorgenommenen Einbau damit die nächste Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten auch korrekt vorgenommen werden kann. Optimal ist der Einbauzeitpunkt passend zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode.
Wer installiert die Wärmezähler für Warmwasser?
Ihre örtliche Sanitär- und Heizungsfachfirma ist der richtige Ansprechpartner für den Einbau der Messgeräte. Unser erfahrenes WDV/Molliné Team steht mit Rat und Tat zur Seite, gerne unterstützt Sie auch unser Außendienst vor Ort. WDV/Molliné bietet ein deutschlandweit umfangreichstes Lieferprogramm an Einbausätzen und Wärmezählern.
Wer legt fest ob die Nachrüstung der Wärmezähler zu teuer ist?
Es gibt hierzu keine staatliche Stelle die das regelt und auch noch keine Urteile aus der Rechtsprechung zur Orientierung. Unzumutbar ist der Einbau eines Wärmezählers wenn es die Umrüstung des Kessels und Warmwasserspeichers nach sich zieht. Dies ist vor allem bei kompakten Anlagen der Fall bei denen Kessel und Speicher in einer Einheit verbunden sind. Zumutbar ist der Aufwand, wenn der Wärmezähler in üblicher Weise und ohne größere bauliche Veränderungen durch einen Fachhandwerker eingebaut werden kann.
Wer trägt die Kosten des Einbaus?
Der Einbau der Wärmezähler für Warmwasser ist gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO) §7 Abs. 2 nicht aufgeführt und damit auch nicht umlagefähig. Es ist auch keine Modernisierungsmaßnahme die eine Mieterhöhung nach BGB § 559 rechtfertigt. Die Kosten für den Wärmezählereinbau trägt der Vermieter.
Wer bezahlt die laufenden Kosten des Wärmezählers für Warmwasser?
Die Kosten für Ablesung, Abrechnung, Eichservice oder Miete sind gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig und werden, wenn nicht anders gewünscht, im Rahmen der Abrechnung auf die Nutzer des Gebäudes umgelegt.
Wenn kein Wärmezähler nachgerüstet wird?
Der Einbau der Wärmezähler wird nicht durch staatliche Stellen kontrolliert. Eine rechtssichere Abrechnung erhalten Sie als Verwalter und Vermieter nur, wenn Sie die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wie die Gerichte im Klagefall von Mietern entscheiden werden, ist jetzt noch nicht absehbar. Ist bis zum 31.12.2013 kein Wärmezähler nachgerüstet worden, wendet der WDV/Molliné Abrechnungsservice weiterhin das Rechenverfahren gemäß Heizkostenverordnung (HKVO) § 9 Abs. 2 an.
Besteht für die Mieter ein Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmezähler?
Gemäß HKVO § 11 Abs. 2 besteht das Kürzungsrecht nur wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Der Verbrauch der Mieter wird mit dem Warmwasserzähler ermittelt, selbst wenn der Wärmezähler für Warmwasser fehlt wird immer noch nach Verbrauch abgerechnet. Nach unserer Auffassung besteht kein Kürzungsrecht. Wie die Rechtsprechung im Streitfall entscheiden wird lässt sich auch hier nicht voraussagen.